Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen für WrapArea UG (haftungsbeschränkt):

1.   Geltungsbereich: Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der WrapArea UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend WrapArea genannt, und dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann anerkannt, wenn WrapArea dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

2.   Angebot und Vertragsabschluss: Angebote von WrapArea sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch WrapArea oder mit der Ausführung des Auftrags zustande.

3.   Preise und Zahlungsbedingungen: Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

4.   Liefer- und Leistungstermine: Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein verbindlicher Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei Überschreitung von Liefer- und Leistungsterminen hat der Kunde kein Recht auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.

5.   Gewährleistung: WrapArea übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Verwendung des von WrapArea gelieferten Materials verursacht werden. Für Material- und Verarbeitungsmängel haftet WrapArea nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Gewährleistungspflicht endet nach Ablauf von 12 Monaten ab Übergabe der Ware an den Kunden.

6.   Haftung: WrapArea haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden. Die Haftung für indirekte Schäden, insbesondere Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

7.   Urheberrechte: WrapArea behält sich das Recht vor, für die von WrapArea erstellten Werke urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, WrapArea von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten freizustellen.


Vetragliche Sondervereinbarungen für Fahrzeugvoll/-teilfolierungen

  1. Grundlegendes

Eine Folierung ist nicht mit einer Lackierung vergleichbar. Eine Folierung ist eine kostengünstigere Alternative um die Fahrzeugfarbe für eine bestimmte Zeit zu ändern und den Lack darunter zu erhalten. Produktionsbedingt muss man einige Kompromisse bei der Folie eingehen, wir zum Beispiel die Oberflächenbeschaffenheit. Der Glanzgrad einer Folie entspricht in der Regel nicht dem Glanzgrad eines Lackes. Auch sogenannte "gluelines", also Kleberabrisse sind an einigen Stellen nicht vermeidbar und auf die Beschaffenheit der Folie zurückzuführen. Bei stark gewölbten Bauteilen kann es teilweise durch die Dehnung der Folie zu Farbunterschieden kommen, diese stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Formbedingt müssen einige Bauteile aus mehreren Stücken geklebt werden. Diese werden mit einer Überlappung geklebt, welche meist auf Lichtbrechungskanten gesetzt wird und so kaum sichtbar ist. Sichtbare Überlappungen werden in Absprache mit dem Kunden farblich abgesetzt.


    2. Demontage

Um den Lack größtenteils mit Folie abzudecken müssen gewissen Anbauteile demontiert werden. Diese Demontage wird durch unser Personal durchgeführt und ist im Preis mit inbegriffen. Bei helleren Fahrzeugen wird in der Regel mehr demontiert als bei dunkleren. Bei einigen Anbauteile ist die Demontage unserseits nicht möglich und wir ziehen Fachpersonal hinzu, diese Zusatzkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Wir versuchen im Vorfeld zu klären, für welche Bauteile Fachpersonal erforderlich ist, sofern dies nicht möglich ist, weisen wir den Kunden vor Beginn der Demontage durch das Fachpersonal, daraufhin.


    3. Umfang

Foliert werden alle, im geschlossenem Zustand, Sichtbereiche des Fahrzeuges. Die Folierung der Öffnungskanten und Einstiege ist nicht vorgesehen. Ist dies gewünscht, wird der Mehraufwand dem Kunden in Rechnung gestellt. Gummiteile, Silikonfugen und unlackierte Kunststoffteile werden nicht foliert. Wünscht der Kunde dies ausdrücklich, erlischt die Gewährleistung für das ganze Bauteil.


    4. Typenschilder/-kennzeichnung

Die Typenbeschilder/-kennzeichnung wird vor der Folierung entfernt, was meisten zu Schäden an diesen führt. Nach der Folierung werden diese nicht erneut aufgebracht. Wünscht der Kunde die Typenkennzeichnung nach der Folierung, bestellen wir diese neu und stellen diesen Mehraufwand dem Kunden in Rechnung.


    5. Lackschäden

Die Haftkraft der von uns verwendeten Folien weist einen geringeren Haftwert auf, als die Haftkraft des Lackes auf dem Untergrund. Löst der Lack bei der Neutralisierung, weist dies auf eine mangelhafte Lackierung oder Vorschäden hin. Für so einen Schadensfall haften wir nicht. Nachlackierte Bauteile müssen vor der Folierung 8 Wochen aushärten. Auf nachlackierte Bauteile geben wir keine Gewährleistung.


    6. Vorschäden

Aufgrund der geringen Dicke der Folie, sieht man sämtliche fühlbaren Schäden im Lack. Dies können Kratzer oder auch Steinschläge sein.

Diese Schäden sollte vor der Folierung durch einen Fachmann ausgebessert werden. Folieren wir auf Kundenwunsch über diese Schäden, erlischt die Gewährleistung für das gesamte Bauteil.


    7. Staubeinschlüsse und Blasen

Die folienverarbeitende Tätigkeit ist ein Handwerk. Trotz größter Sorgfalt und der Reinigung des Fahrzeuges und der Räume, lassen sich Staubeinschlüssen nicht vermeiden und sind daher auch kein Reklamationsgrund. 1% der zu beklebenden Fläche darf Staubeinschlüsse oder kleine Luftbläschen enthalten, dies besagt der Stand der Technik.
Kleine Luftblasen diffundieren mit der Zeit durch die Folier raus und legen sich glatt an das Bauteil an, eine Reklamation ist hierdurch ausgeschlossen.


    8. Beschriftungen und Teilfolierungen

Da der Lack bei diesen Folierungsarten nur teilweise bedeckt wird, verwittert der ungeschützte Lack im laufe der Zeit stärker. Bei der Neutralisierung der Folie wird dies erst sichtbar und stellt keinen Reklamationsgrund da.

Die Lackunterschiede können in der Regel poliert werden und werden somit wieder nicht sichtbar.


    9. Annahme/Übergabe

Der Kunde ist für die Anlieferung und Abholung des Fahrzeuges zuständig und trägt die Kosten dafür.

Das Fahrzeug muss gewaschen angeliefert werden, eine Oberflächenbehandlung wie Wachs oder einer Versiegelung, darf zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden sein.

Bringt der Kunde das Fahrzeug ungewaschen oder mit einer Oberflächenbehandlung zum Termin, trägt dieser die Kosten der Reinigung. Diese wird nach Aufwand abgerechnet und beträgt 70€ (inkl. MwSt.) pro Stunde.

Bei Übergabe wird das Fahrzeug vom Kunden und einem Angestelltem der Firma WrapArea auf Vorschäden untersucht, diese werden ggf. notiert. Sofern bei der Reinigung des Fahrzeuges weitere Schäden auftreten, werden diese vom Folierer notiert und der Kunde wird über diese Schäden in Kenntnis gesetzt.

Bei Übergabe ist der Kunde verpflichtet das Fahrzeug auf Mängel zu überprüfen, für grobe Mängel, die uns erst später angegeben werden und nicht deutlich auf eine unsachgemäße Arbeit zurückzuführen sind, können wir keine Haftung übernehmen.


    10. Haltbarkeit

Die Haltbarkeit ist stark Folien und Klimaabhängig. Wir richten uns nach den Herstellerangaben. Metallic Farben haben in der Regel eine Haltbarkeit von 3-5 Jahren, Unifarbtöne liegen zwischen 5 und 7 Jahren. Chromfolien weisen meisten eine Haltbarkeit von 0,5 - 1 Jahr auf.

Um die maximale Haltbarkeit zu erreichen, muss das Fahrzeug nach Herstellerangaben gepflegt werden.

Empfohlen wird eine Handwäsche mit folienverträglichen Reinigern. Verunreinigungen wie z.B. Vogelkot und Insektenreste sind umgehend zu beseitigen um einen Schaden an der Folie zu verhindern. Bei Nichtbeachtung können sich Flecken in die Folie einbrennen.

Nach Abholung des folierten Fahrzeuges, darf dieses 2 Wochen lang nicht gewaschen werden, da der Kleber diese Zeit benötigt um seine maximale Klebkraft zu erreichen.


    11. Werbemedien des Fahrzeuges

Der Kunde erklärt sich damit Einverstanden, dass wir während der Arbeiten Bilder und Videos des Fahrzeuges erstellen dürfen. Auch Bilder im fertigen Zustand werden erstellt und für Werbezwecke genutzt. Auf Wunsch werden die Kennzeichen unkenntlich gemacht, der Kunde ist verpflichtet uns im voraus darauf hinzuweisen.


    12. Farbunterschiede

Folien können, wenn diese aus unterschiedlichen Chargen stammen, leichte Farbabweichungen haben. Dies ist Herstellungsbedingt und stellt keinen Reklamationsgrund dar.


Vetragliche Sondervereinbarungen für Scheibentönungen


    1. Fahrzeugübergabe

Um das beste Ergebnis zu erreichen, muss der Kunde das Auto von innen und außen gereinigt zum Montagetermin bringen. Besonders Autos in denen häufig Kleinkinder oder Hunde unterwegs sind, müssen gründlich gereinigt werden.


    2. Staubeinschlüsse/Flüssigkeitsreste

Trotz sorgfältiger Reinigung und einhalten einer sauberen Umgebung ist es nicht möglich, völlig staubfrei zu arbeiten. Unsere Umgebungsluft ist von mit kleinen Schmutzpartikeln, welche währen der Tönung zwischen Folie und Scheiben gelangen können. Minimiert werden kann dies, durch eine Gründliche Reinigung, siehe Punkt 1.

Staubeinschlüsse sind unvermeidbar und dürfen bis zu einem Prozent der Gesamtfläche ausmachen, Staubeinschlüsse stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Durch die erhabene Struktur des Siebdruckrandes, zeichnet sich dieser bei Trocknung der Montageflüssigkeit heller ab als der Rest. Das ist technisch bedingt nicht zu vermeiden.

Nach der Tönung können die Scheiben einen öligen Schleier und kleine Wasserreste aufweisen, dies verschwindet sobald die Montageflüssigkeit vollständig getrocknet ist (2 Wochen).


    3. Schäden

Grobe Beschädigungen sind im Vorfeld durch den Kunden und den Monteur zu prüfen. Kratzer die nach der Tönung ersichtlich werden sind kein Reklamationsgrund und nicht auf eine unsachgemäße Montage zurückzuführen. Diese Kratzer entstehen im Alltag und werden erst durch die dunkle Optik der Tönung erkennbar.


    4. Schäden nach der Montage/Neutralisierung

In seltenen Fällen kann es sein, das Steuergeräte durch die Montageflüssigkeit beschädigt werden. Da Tönungsfolien nass verklebt werden müssen und man vorher nicht weiß bei welchen Modellen dies vorkommt, können wir keine Haftung für diese Schäden übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet sich zu erkunden, ob diese Gefahr bei seinem Fahrzeugmodell besteht.

Bei der Entfernung und teilweise bei der Montage von Tönungsfolie, kann es in einigen Fällen zu Ablösungen der Heizdrähte in der Heckscheibe kommen. Dies ist weder eine Fehler der Folie noch von unserem Monteur, weshalb wir in diesem Fall keine Haftung für diesen Schaden übernehmen können.

Wir schneiden auf der Scheibe mit einem speziellem Distanzstück, welches die Klinge von der Scheibe abhält. An einigen Stellen ist das teilweise nicht möglich, da müssen wir mit der Klinge auf der Scheibe schneiden. Die Klinge weist in der Regel eine geringere Härte als die Scheibe auf, um Schnitte zu verhinden. Jedoch kann es sein, dass ganz leichte Hologrammschnitte entstehen, welche nur im Lichteinfall zu sehen sind. Diese Hologrammschnitte stellen keinen Reklamationsgrund dar.


   5. Allgemeine Hinweise/Bedingungen

Bis zu 2 Wochen nach der Tönung:

- Heckscheibenheizung nicht einschalten

- Senkfenster nicht runterfahren

- Folie nicht drücken und eventuell entstandene "Finger" nicht selbst ausdrücken.


Der Kunde ist verpflichtet innerhalbe von 2-4 Wochen nach der Tönung selbstständig einen Kontrolltermin zu vereinbaren. Bei diesem Kontrolltermin drücken wir den Siebdruckrand etwas an um den weißen Rand zu minimieren. Wir drücken eventuell nachträglich entstandene "Finger" an und minimieren die Sichtbarkeit von eventuell vorhandenen Staubeinschlüssen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, behalten wir uns vor die "beschädigte" Scheibe neu zu kleben.

Die Nachkontrolle wird von uns nicht entschädigt und gehört zur Scheibentönung dazu.


    6. Zulassungen/Bauartgenehmigung

Die von uns verwendeten Folie haben eine Allgemeine Bauartgenehmigung, welche nur in Verbindung mit einem Stempel in der Folie und einem Ausdruck dieser Genehmigung gültig ist. Der Fahrer ist verpflichtet diese Genehmigung mit sich zu führen und auf Nachfrage der Polizei oder dem TÜV vorzuzeigen. Die Genehmigung wird durch einen Monteur ausgehändigt, in der Regel legen wir diese nach der Montage in das Handschuhfach oder die Mittelkonsole.

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